Satzung des Tennis- und Turnierclubs Bad Wörishofen e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Club führt den Namen „Tennis- und Turnierclub Bad Wörishofen e. V.“ (Kurzbezeichnung TTC Bad Wörishofen) und hat seinen Sitz in Bad Wörishofen, er ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Club ist der Rechtsnachfolger des 1895 gegründeten Internationalen Tennisclubs Wörishofen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Clubs ist die Pflege und Förderung des Tennissports.
- Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie Förderung des Jugendsports sowie die Mehrheitsbeteiligung an einer Gesellschaft, die den Vereinszweck gemäß § 2 Absatz 1 dieser Satzung fördert, soweit dies der Aufrechterhaltung und Förderung der Gemeinnützigkeit des TTC Bad Wörishofen dient.
- Der Club ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Clubs fällt das Vermögen an die Stadt Bad Wörishofen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst mit Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Der Club besteht aus
- aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
- jugendlichen Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Umwandlung in passive Mitgliedschaft ist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand grundsätzlich zu Beginn eines Geschäftsjahres möglich.
- Passive Mitglieder sind Förderer des Clubs. Eine Umwandlung in aktive Mitgliedschaft ist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zu jedem Zeitpunkt möglich.
- Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Club oder den Sport verdient gemacht haben. Sie können nur auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Aufnahmegesuche sind beim Vorstand schriftlich einzureichen. Der Vorstand entscheidet über das Gesuch mit einfacher Mehrheit.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der Entscheidung der Vorstandschaft.
§ 5 Mitgliedbeiträge
- Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag zu zahlen. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr.
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrages sowie die Höhe der Aufnahmegebühr für die Mitglieder nach Nr. 3 (2 u. 4) setzt die Mitgliederversammlung fest, für die Nr. 3 (3) die Vorstandschaft.
- Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 6 Rechte der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung und der aufgrund der Satzung ergehenden Beschlüsse die Clubeinrichtungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen.
- Dem passiven Mitglied steht das Recht, die Sporteinrichtungen zu benutzen, nicht zu.
- Alle Mitglieder haben nach Vollendung des 16.Lebensjahres gleiches Stimm- und Wahlrecht, dies gilt insbesondere für das aktive als auch für das passive Wahlrecht.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch
- den Tod
- Austritt
- Ausschluss
- Der Austritt erfolgt durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Club ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:
- Verstoß gegen die Satzung, satzungsgemäße Beschlüsse oder gegen Clubinteressen,
- Nichterfüllung der Beitrags- oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Club.
Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zur Satzung des TTC Bad Wörishofen e. V. Seite 3 von 5 Seiten zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied mittels eingeschriebenen Brief unter Angabe der Gründe bekannt zu machen. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von 14 Tagen beim Ehrenrat schriftlich Berufung einlegen.
§ 8 Organe
Organe des Clubs sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Ehrenrat
§ 9 Mitgliederversammlung
- Der Vorstand beruft alljährlich bis Ende April des jeweiligen Jahres eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB wird abbedungen; der Vorstand kann den Mitgliedern zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung oder durch Veröffentlichung in der „Mindelheimer Zeitung“ die vorläufige Tagesordnung mitteilen.
- Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt wird, ist die Mitgliederversammlung zuständig für:
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
- Entgegennahme des Rechnungsabschlusses
- Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes, der Ressortleiter, deren Stellvertreter und der Rechnungsprüfer
- Wahl des Ehrenbeirats
- Genehmigung des Haushaltsplans
- Satzungsänderungen
- Behandlung der Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung
- Auflösung des Clubs
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Ladung hat in gleicher Weise wie für eine ordentliche Mitgliederversammlung zu erfolgen, jedoch kann die Ladungsfrist auf eine Woche abgekürzt werden. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von mindestens 30 % der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes und der Punkte der Tagesordnung schriftlich beim Vorsitzenden beantragt wird.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden bei dessen Verhinderung vom ältesten Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
- Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit in dieser Satzung oder gesetzlich zwingend nichts anderes vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Satzungsänderung ist ¾ Mehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter.
- Wird dem Vorstand mit ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Entlastung verweigert, gilt der gesamte Vorstand als abberufen. In diesem Fall haben sofort Neuwahlen stattzufinden, auch wenn dies in der Einladung an die Mitglieder nicht angekündigt worden ist.
- Die Mitgliederversammlung kann eine Anordnung des Vorstandes durch einen Beschluss aufheben, der einer ¾ Mehrheit bedarf.
- Anträge, die in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen sofort nach Bekanntgabe des Versammlungstermins, spätestens aber 5 Tage vor der Versammlung dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich zugegangen sein. Später gestellte Anträge können vom Vorsitzenden zur Behandlung vorgelegt werden.
- Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Sie müssen geheim erfolgen, sobald der offenen Wahl oder Abstimmung auch nur von einem Mitglied widersprochen wird. Gewählt ist der Bewerber, der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
§ 10 Der Vorstand
- Der Vorstand ist das ausführende Organ des Clubs. Er besteht aus
- dem Vorsitzenden (Präsident und 1. Vorstand)
- dem stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsident und 2. Vorstand des Ressorts Finanzen)
- fünf weiteren Vorstandsmitgliedern mit den Ressorts Verwaltung, Marketing / Veranstaltung / Kurgastbereich, Sport, Jugend und Senioren
- Vorstand im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB sind alle Mitglieder nach Nr. 10 Abs. 1. Der Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt, je 2 Mitglieder des Vorstandes, darunter der 2. Vorstand, sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur tätig werden darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
- Die Vorstandsmitglieder werden jeweils von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so nimmt die nächste Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit eine Ersatzwahl vor.
- Der Vorstand regelt durch eine Geschäftsordnung die Kompetenzen und die Aufgabengebiete der einzelnen Vorstandsmitglieder. Die Durchführung der einzelnen Geschäftshandlungen oder einer bestimmten Art von solchen kann der Vorstand einer oder mehreren von ihm bestellten besoldeten oder unbesoldeten Personen übertragen, welche nicht Clubmitglieder sein müssen.
- Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen, sofern die Geschäftsführung es erfordert oder aber wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder dies beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit wird das Thema auf die nächste Vorstandssitzung vertagt, der jeweilige Ressortleiter ist für diese Beschlussfassung mit stimmberechtigt.
§ 11 Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüfer werden jeweils von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie haben die Pflicht, mindestens einmal im Jahr, in jedem Fall jedoch zum 31.12. die Rechnungsunterlagen des Clubs zu prüfen. Dem Vorstand sind die Ergebnisse schriftlich mitzuteilen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber zu berichten.
§ 12 Ehrenrat
- Der Ehrenrat besteht aus mindestens 3, höchstens 5 Mitgliedern, die die Ehrenmitgliedschaft besitzen müssen, bzw. Vorstandsmitglieder des TTC Bad Wörishofen waren. Die Mitglieder des Ehrenrates werden von der Mitgliederversammlung auf Lebenszeit oder für die Dauer von mindestens 6 Jahren eingesetzt.Die Mitglieder des Ehrenrats dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
- Der Ehrenrat hat folgende Aufgaben:
- Schlichtung und / oder Entscheidung von Streitigkeiten von Clubmitgliedern untereinander, soweit er deswegen angerufen wird
- Schlichtung und / oder Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Clubmitgliedern und dem Vorstand, soweit er deswegen angerufen wird
- Vorbereitung der Vorstandswahl, wenn der amtierende Vorstand erkennen lässt, dass er nicht mehr kandidieren will
- Durchführung der Wahl des Vorstandes
- Der Vorstand muss den Ehrenrat bei wichtigem Maßnahmen konsultieren,
B. in Personalangelegenheiten
in Fragen technischer oder baulicher Veränderungen der Clubanlage
§ 13 Schlussbestimmungen
Über alle in den Satzungen nicht vorgesehenen Fälle entscheidet die Vorstandschaft.
§ 14 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.